In QS-Vereinbarungen: Verlagern häufig Haftungsrisiken auf den Zulieferer und sichern den Hersteller des Folge- oder Endproduktes ab
Beziehen sich auf Spezifikationen, Kontrollrechte und Genehmigungsvorbehalte, Zusicherungen und Garantien, Geheimhaltungspflicht und Verlagerung/Abbedingung der Wareneingangsprüfung usw.