== Rügepflicht des Kaufmannes == § 377 HGB: Gelieferte Waren müssen unverzüglich (innerhalb von sechs Monaten) untersucht und festgestellte Mängel ebenso unverzüglich angezeigt werden. Wenn nicht, gilt die gelieferte Ware grundsätzlich als genehmigt. [[https://www.fernschule-weber.de/lehrgaenge/technisches-lehrinstitut/qualitaetsbeauftragter-tuev/| >>Weiterbildung Qualitätsbeauftragte/r TÜV<< ]] [[https://www.fernschule-weber.de/lehrgaenge/technisches-lehrinstitut/qualitaetsmanager-tuev/| >>Weiterbildung Qualitätsmanager/in TÜV<< ]] [[https://www.fernschule-weber.de/lehrgaenge/technisches-lehrinstitut/qualitaetsauditor-tuev/| >>Weiterbildung Qualitätsauditor/in TÜV<< ]]