invitatio ad offerendum

lat. = „Einladung zum Angebot“.

Angebote müssen so hinreichend bestimmt sein, dass ein einfaches „Ja“ genügt, um den Vertrag zum entstehen zu bringen. Oft will eine Partei aber nicht in dieser Weise gebunden sein, sondern ein „unverbindliches Angebot“ abgeben. Ein Beispiel ist ein Werbe-„Angebot“ in der Zeitung. Würde es sich dabei um ein echtes Angebot handeln, könnte es theoretisch sein, dass eine große Zahl von Kunden leer ausgeht und dann Schadensersatz fordert. Solche „unverbindlichen Angebote“ werden als invitatio ad offerendum bezeichnet, weil sie den Empfänger (lediglich) dazu auffordern sollen, seinerseits ein verbindliches Angebot abzugeben. (Quelle: http://www.juracafe.de/cms/front_content.php?idcat=153&idart=290)

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