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— | presse-und-oeffentlichkeitsarbeit:insidergeschaeft [2022/05/25 14:14] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | ==== Insidergeschäft ==== | ||
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+ | Einem Insider ist es nach dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) verboten, | ||
+ | seine Kenntnisse von einer Insidertatsache auszunutzen und Insiderpapiere | ||
+ | für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen zu erwerben | ||
+ | oder zu veräußern. | ||
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