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qualitaetsmanagement:beweislast [2022/05/25 14:15] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +== Beweislast ==
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 +Gesetzliche Regelung, welche Partei Tatsachen beweisen muss, um die Anwendung einer für sie günstigen Rechtsnorm durch das Gericht zu begründen. 
 +Ein Geschädigter muss dem Hersteller der Ware beweisen, dass dieser den Mangel verursacht hat und der Mangel ursächlich für den entstandenen Schaden ist nach ProdHaftG: trägt der Hersteller hinsichtlich Fehlerfreiheit. 
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 +[[https://www.fernschule-weber.de/lehrgaenge/technisches-lehrinstitut/qualitaetsbeauftragter-tuev/| >>Weiterbildung Qualitätsbeauftragte/r TÜV<< ]] 
 +[[https://www.fernschule-weber.de/lehrgaenge/technisches-lehrinstitut/qualitaetsmanager-tuev/| >>Weiterbildung Qualitätsmanager/in TÜV<< ]] 
 +[[https://www.fernschule-weber.de/lehrgaenge/technisches-lehrinstitut/qualitaetsauditor-tuev/| >>Weiterbildung Qualitätsauditor/in TÜV<< ]] 
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