Deliktsrecht
  • Teil des BGB, Recht der unerlaubten Handlungen
  • regelt Ansprüche wegen unerlaubter Handlung zwischen Personen, die nicht vertraglich miteinander verbunden sind
  • beruht bei Produzentenhaftung auf BGB (§ 823) und auf Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG)
  • beide Anspruchsgrundlagen beziehen sich (nur) auf Mangelfolgeschäden, die deliktsrechtliche Haftung des BGB ist verschuldensabhängig
  • die Haftung nach dem ProdHaftG ist eine reine Gefährdungshaftung = verschuldensunabhängig.

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