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qualitaetsmanagement:ruegepflicht_des_kaufmannes [2022/05/25 14:16] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1
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 +== Rügepflicht des Kaufmannes ==
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 +§ 377 HGB: Gelieferte Waren müssen unverzüglich (innerhalb von sechs Monaten) untersucht und festgestellte Mängel ebenso unverzüglich angezeigt werden. Wenn nicht, gilt die gelieferte Ware grundsätzlich als genehmigt. 
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 +[[https://www.fernschule-weber.de/lehrgaenge/technisches-lehrinstitut/qualitaetsbeauftragter-tuev/| >>Weiterbildung Qualitätsbeauftragte/r TÜV<< ]] 
 +[[https://www.fernschule-weber.de/lehrgaenge/technisches-lehrinstitut/qualitaetsmanager-tuev/| >>Weiterbildung Qualitätsmanager/in TÜV<< ]] 
 +[[https://www.fernschule-weber.de/lehrgaenge/technisches-lehrinstitut/qualitaetsauditor-tuev/| >>Weiterbildung Qualitätsauditor/in TÜV<< ]]  
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