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— | qualitaetsmanagement:ruegepflicht_des_kaufmannes [2022/05/25 14:16] (aktuell) – angelegt - Externe Bearbeitung 127.0.0.1 | ||
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+ | == Rügepflicht des Kaufmannes == | ||
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+ | § 377 HGB: Gelieferte Waren müssen unverzüglich (innerhalb von sechs Monaten) untersucht und festgestellte Mängel ebenso unverzüglich angezeigt werden. Wenn nicht, gilt die gelieferte Ware grundsätzlich als genehmigt. | ||
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