Schaden
  • Beeinträchtigung einer Sache und Minderung ihres Wertes durch negative Einwirkung.
  • Einbuße an Rechtsgütern mit Differenz zwischen der tatsächlichen Güterlage, die durch dieses Ereignis geschaffen wurde, und der, die entstanden wäre, wenn es nicht passiert wäre (Differenzhypothese).
Schadenersatz
  • Bei mangelhafter Leistung, Mangelfolgeschäden, Verzug und unerlaubter Handlung.
  • Grundsätzliche Verpflichtung zur Naturalrestitution, ersatzweiser Ausgleich des entstandenen Schadens in Geld.
  • Bei Nichterfüllung fehlt der Sache eine zugesicherte Eigenschaft, bzw. sie ist mit einem Fehler behaftet, den der Verkäufer arglistig verschwiegen hat (§ 480 Abs. 2).
Schadensverhütung

Nur solche Produkte in den Verkehr bringen, die Benutzer oder Dritte nicht einer konkreten Gefahr aussetzen.

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